Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation

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Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation*
(Abgeschlossen am 5. Oktober 1961)
(Übereinkommen Nr. 12)
(*Inoffizielle Übersetzung aus dem Englischen!)

Die Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben, in dem Wunsch, die Erfordernis der diplomatischen oder konsularischen Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden zu beseitigen,

Haben beschlossen, zu diesem Zweck das Übereinkommen zu schließen, und sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf öffentliche Urkunden, die im Hoheitsgebiet eines der vertragschließenden Staaten errichtet worden sind und im Hoheitsgebiet eines anderen vertragschließenden Staates vorgelegt werden müssen.

Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als öffentliche Urkunden:

A/ Urkunden, die von einer Behörde oder einem Beamten ausgefertigt worden sind, die mit der Rechtspflege des Staates verbunden sind, einschließlich der von einem Staatsanwalt, Gerichtsschreiber oder Gerichtsboten ausgefertigten Urkunden;

B/ Verwaltungsurkunden;

C/ notarielle Urkunden;

D/ amtliche Bescheinigungen, wie Eintragungen in Register oder die Bestätigung eines bestimmten Datums oder einer Unterschrift auf einer Privaturkunde.

Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf:

A/ Urkunden, die von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichtet worden sind;

B/ Verwaltungsurkunden, die sich unmittelbar auf einen Handels- oder Zollvorgang beziehen.

Artikel 2

Jeder vertragschließende Staat befreit von der Legalisation die Urkunden, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet und die in seinem Hoheitsgebiet vorgelegt werden müssen. Im Sinne dieses Übereinkommens bedeuten Legalisierung nur die Förmlichkeiten, durch die die diplomatischen und konsularischen Vertreter des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Urkunde vorgelegt werden muss, die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher die die Urkunde unterzeichnende Person gehandelt hat, oder gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels bestätigen, der auf der Urkunde angebracht ist.

Artikel 3

Die einzige Förmlichkeit, die zur Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher die die Urkunde unterzeichnende Person gehandelt hat, und gegebenenfalls der Echtheit des Siegels oder Stempels, der auf der Urkunde angebracht ist, verlangt werden kann, ist die Anbringung der in Artikel 4 beschriebenen Bescheinigung durch die hierfür zuständige Behörde des Staates, von dem die Urkunde stammt.

Die in dem vorstehenden Absatz genannte Förmlichkeit kann nicht verlangt werden, wenn Gesetze, Vorschriften oder die gefestigte Praxis des Staates, in dem die Urkunde vorgelegt wird, oder eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr vertragschließenden Staaten sie ausschließen, vereinfachen oder die Urkunde von der Legalisation befreien.

Artikel 4

Die in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehene Bescheinigung wird auf der Urkunde selbst oder auf einem Anhang angebracht und muss dem dieser Konvention beigefügten Muster entsprechen.

Die Bescheinigung kann in der Amtssprache der ausstellenden Behörde abgefasst sein. Die darin verwendeten Standardformulierungen können auch in einer zweiten Sprache stehen. Die Überschrift "Apostille (Convention de La Haye du 5 oktobre 1961)" muss in französischer Sprache sein.

Artikel 5

Die Bescheinigung wird auf Antrag der die Urkunde unterzeichnenden Person oder auf Antrag eines jeden Inhabers der Urkunde ausgestellt.

Ordnungsgemäß ausgefüllt bescheinigt sie die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher die die Urkunde unterzeichnende Person gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, der auf der Urkunde angebracht ist.

Unterschrift, Siegel und Stempel der Bescheinigung sind von jeder Legalisation befreit.

Artikel 6

Jeder vertragschließende Staat bestimmt die Behörden, die gemäß ihren dienstlichen Pflichten befugt sind, die in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehene Bescheinigung auszustellen. Der Staat teilt dies dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande bei der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder der Erklärung über die Gebietserstreckung mit. Er teilt ferner jede Änderung bei der Bestimmung dieser Behörden mit.

Artikel 7

Jede der nach Artikel 6 bestimmten Behörden hat ein Register oder eine Kartei zu führen, in der die ausgestellten Bescheinigungen vermerkt werden und in der anzugeben sind:

A/ die laufende Nummer und das Datum der Bescheinigung;

B/ der Name der Person, die die öffentliche Urkunde unterzeichnet hat, und die Eigenschaft, in welcher sie gehandelt hat, oder bei nicht unterzeichneten Urkunden die Bezeichnung der Behörde, die das Siegel oder den Stempel angebracht hat.

Auf Antrag jeder interessierten Person ist die ausstellende Behörde verpflichtet zu überprüfen, ob die darin enthaltene Eintragung mit der Eintragung im Register oder in der Kartei übereinstimmt.

Artikel 8

Besteht zwischen zwei oder mehr vertragschließenden Staaten ein Vertrag, ein Übereinkommen oder eine Vereinbarung, die Bestimmungen enthält, nach denen die Beglaubigung der Unterschrift, des Siegels oder des Stempels bestimmten Förmlichkeiten unterliegt, so hebt dieses Übereinkommen diese nur auf, sofern die darin vorgesehenen Förmlichkeiten strenger sind als die in den Artikeln 3 und 4 vorgesehenen Förmlichkeiten.

Artikel 9

Jeder vertragschließende Staat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um zu vermeiden, dass seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter Legalisierungen in den Fällen vornehmen, in denen dieses Übereinkommen eine Befreiung von der Legalisation vorsieht.

Artikel 10

Dieses Übereinkommen steht den auf der Neunten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staaten sowie Irland, Island, Liechtenstein und der Türkei zur Unterzeichnung offen.

Es bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt.

Artikel 11

Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach der Hinterlegung der dritten in Artikel 10 Absatz 2 bezeichneten Ratifikationsurkunde in Kraft.

Für jeden Staat, der es unterzeichnet und später ratifiziert, tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tag nach der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

Artikel 12

Jeder in Artikel 10 nicht genannte Staat kann diesem Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 11 Absatz 1 beitreten. Die Beitrittsurkunden werden im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt. Der Beitritt wird nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den vertragschließenden Staaten wirksam, die gegen diesen Beitritt nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der in Artikel 15 Buchstabe D genannten Mitteilung Einspruch erhoben haben. Über einen solchen Einspruch wird das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande unterrichtet.

Das Übereinkommen tritt zwischen dem beitretenden Staat und den Staaten, die dem Beitritt nicht widersprochen haben, am sechzigsten Tag nach Ablauf der im vorstehenden Absatz genannten Sechsmonatsfrist in Kraft.

Artikel 13

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation oder dem Beitritt erklären, dass dieses Übereinkommen auf das gesamte Gebiet, für dessen internationale Beziehungen er verantwortlich ist, oder auf einen oder mehrere Teile dieses Gebiets Anwendung findet. Die Erklärung wird mit Inkrafttreten des Übereinkommens für diesen Staat wirksam. Jede spätere Mitteilung über eine Erstreckung des räumlichen Geltungsbereichs wird dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande mitgeteilt.

Wird die Erklärung über die Erstreckung des räumlichen Geltungsbereichs von einem Staat abgegeben, der das Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert hat, so tritt sie für die genannten Gebiete gemäß Artikel 11 in Kraft. Wird die Erklärung über die Erstreckung des Geltungsbereichs von einem Staat abgegeben, der dem Übereinkommen beigetreten ist, so tritt sie für die genannten Gebiete gemäß Artikel 12 in Kraft.

Artikel 14

Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum seines Inkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 1, einschließlich für die Staaten, die es später ratifiziert oder ihm später beigetreten sind.

Die Geltung des Übereinkommens verlängert sich stillschweigend um jeweils weitere fünf Jahre, sofern es nicht gekündigt wird.

Die Kündigung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Fünfjahresfrist beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen.

Die Kündigung kann sich nur auf bestimmte Gebiete beschränken, auf die das Übereinkommen Anwendung findet.

Die Kündigung wirkt nur gegenüber dem Staat, der die Notifikation darüber übermittelt hat. Das Übereinkommen bleibt für die anderen vertragschließenden Staaten in Kraft.

Artikel 15

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande notifiziert den in Artikel 10 genannten Staaten sowie den gemäß Artikel 12 beigetretenen Staaten:

A/ die nach Artikel 6 Absatz 2 bestimmten Behörden;

B/ die in Artikel 10 genannten Unterzeichnungen und Ratifikationen;

C/ das Datum, von dem an dieses Übereinkommen gemäß Artikel 11 Absatz 1 in Kraft tritt;

D/ die Beitritte und Einsprüche nach Artikel 12 sowie die Daten, von denen an sie wirksam werden;

E/ die Erstreckungen des Geltungsbereichs nach Artikel 13 und die Daten, von denen an sie wirksam werden;

F/ die in Artikel 14 Absatz 3 genannte Kündigung.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Den Haag am 5. Oktober 1961 in französischer und englischer Sprache, wobei im Fall von Widersprüchen der französische Text maßgebend ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt wird, und von der den auf der Neunten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staaten sowie Irland, Island, Liechtenstein und der Türkei auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird.

ANLAGE ZUM ÜBEREINKOMMEN

Muster der Apostille

Die Bescheinigung hat die Form eines Quadrats mit einer Seitenlänge von mindestens 9 cm.

APOSTILLE
(Convention de La Haye du 5 octobre 1961)

1. Staat:
Diese öffentliche Urkunde

2. ist unterzeichnet von

3. in der Eigenschaft als

4. und trägt das Siegel/die Marke

Beglaubigt

5. in 6. am

7. durch

8. Nr.

9. Siegel/Marke 10. Unterschrift:

*Quelle: Nationales Zentrum für Information und Dokumentation (NAZID).

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