Die Übersetzung und Legalisation von Dokumenten ist erforderlich, wenn ein Dokument in einem fremden Staat verwendet werden soll.
Je nach den Anforderungen für Übersetzung und Legalisation des Staates, in dem das Dokument verwendet werden soll, ist eine Apostillierung oder das Anbringen bestimmter zusätzlicher Beglaubigungen erforderlich.
Im Folgenden werden die Anforderungen für Übersetzung und Legalisation genauer betrachtet, abhängig davon, in welchem Staat das Dokument ausgestellt wurde oder in welchem es verwendet werden soll, wobei in allen Fällen Bulgarien Teil des jeweiligen Szenarios ist.
Übersetzung und Legalisation bei bilateralen Beziehungen
Wenn die beiden Staaten, der ausstellende Staat und der Staat, in dem das Dokument verwendet werden soll, bilaterale Verträge über Rechtshilfe in Zivilsachen abgeschlossen haben, die eine Befreiung von der Legalisation des Dokuments vorsehen, ist lediglich eine schriftliche Übersetzung und die Beglaubigung ausschließlich der Übersetzung erforderlich. Bulgarien unterhält solche bilateralen Beziehungen mit Österreich, Belarus, Nordmazedonien und anderen Staaten.
Hier bleiben jedoch die Anforderungen bestehen, dass das Dokument zur Verwendung im Ausland ausgestellt sein muss, z. B.:
- Eine Geburtsurkunde muss als „Duplikat” mit einem rechteckigen Stempel ausgestellt werden, der die geleisteten Unterschriften und Stempel bestätigt;
- Ein Führungszeugnis wird im „Original” mit dem Stempel des Gerichts sowie der Unterschrift des Richters und des Sekretärs ausgestellt.
Übersetzung und Legalisation bei Mitgliedstaaten des Haager Übereinkommens
Das Übereinkommen zur Abschaffung des Legalisierungserfordernisses für ausländische öffentliche Urkunden gilt für Dokumente, die von einer der Vertragsparteien ausgestellt wurden und bei einer anderen Vertragspartei verwendet werden sollen. Mitgliedstaaten des Haager Übereinkommens sind Bulgarien, England, Amerika, Deutschland, die Türkei und andere.
Im Sinne des Übereinkommens ist die Legalisation von Dokumenten nur hinsichtlich der formalen Verfahren erforderlich, mit denen die Echtheit der auf dem Dokument angebrachten Unterschriften und Stempel bestätigt wird, d. h. es gelten erneut die oben beschriebenen Anforderungen für die Ausstellung des Dokuments zur Verwendung im Ausland.
Wenn beide Staaten Vertragsparteien des Übereinkommens sind, wird eine Übersetzung und Legalisation des Dokuments durchgeführt, wobei diese Legalisation (nach den formalen Echtheitsverfahren) in der Apostillierung des Dokuments besteht.
Übersetzung und Legalisation bei fehlenden Übereinkünften
Bei der Übersetzung und Legalisation von Dokumenten, die von einem Staat ausgestellt wurden, der keine Vertragspartei des Haager Übereinkommens ist und keine bilateralen Beziehungen zu Bulgarien unterhält, ist erforderlich, dass die Dokumente eine Beglaubigung durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des jeweiligen ausstellenden Staates sowie eine Beglaubigung durch die diplomatische oder konsularische Vertretung der Republik Bulgarien in dem betreffenden Staat tragen. Das so vorbereitete Dokument wird ins Bulgarische übersetzt und die Übersetzung beglaubigt.
Die umgekehrte Variante ist gleichwertig, d. h. wenn eine Übersetzung und Legalisation eines von einer bulgarischen Institution ausgestellten Dokuments erforderlich ist, das bei einem Staat verwendet werden soll, mit dem kein geltendes bilaterales Abkommen besteht und der keine Vertragspartei des Haager Übereinkommens ist, besteht die Legalisation des Dokuments in der Anbringung einer Beglaubigung durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Bulgarien sowie einer Beglaubigung durch die diplomatische oder konsularische Vertretung des betreffenden fremden Staates, vor dem das Dokument verwendet werden soll.
In allen Fällen ist eine schriftliche Übersetzung in die Amtssprache des Staates erforderlich, in dem das Dokument verwendet werden soll, und diese Übersetzung muss von einem beeidigten Übersetzer angefertigt werden.
In Bulgarien werden Übersetzungen aus dem Bulgarischen in eine Fremdsprache vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten beglaubigt, während Übersetzungen aus einer Fremdsprache ins Bulgarische vom Übersetzer, der die Übersetzung angefertigt hat, vor einem Notar bestätigt werden.

