Das Ministerium der Justiz der Republik Bulgarien bestätigt Dokumente mit Apostille (APOSTILLE), die im Ausland verwendet werden sollen, z. B. Führungszeugnis, Vollmacht, Erklärung, Entscheidung usw.
In Übereinstimmung mit der Erklärung der Republik Bulgarien gemäß Art. 6 Abs. 1 des Haager Übereinkommens von 1961, die im Gesetz über die Ratifikation dieses Übereinkommens zum Ausdruck gebracht wurde / verkündet im SG, Nr. 47 vom 09.06.2000 / werden im Ministerium der Justiz mit "APOSTILLE" nur Urkunden der Gerichte und Notare beglaubigt.
Urkunden der Gerichte im Sinne von Art. 1 Buchst. "a" des Übereinkommens sind Dokumente, die von einer Behörde oder einem Amtsträger ausgestellt werden, der mit der Rechtspflege des Staates verbunden ist. Diese müssen im Original oder als beglaubigte Abschrift vorgelegt werden und enthalten: Ausstellungsdatum, Vorname, Familienname, Unterschrift des Vorsitzenden oder Richters und des Sekretärs sowie den Stempel des ausstellenden Gerichts.
Urkunden der Notare im Sinne von Art. 1 Buchst. "c" und "d" des Übereinkommens sind notarielle Urkunden; amtliche Beglaubigungen, wie Eintragungen in ein Register, oder die Beglaubigung eines Datums oder einer Unterschrift auf einer privaten Urkunde.
Vollmachten zur Verfügung über Immobilien werden angenommen, nachdem der Notar Unterschrift und Inhalt beglaubigt hat; entsprechend werden zwei Apostillen angebracht.
Vollmachten zur Verfügung über Immobilien, die von Bürgermeistern und Gemeindesekretären beglaubigt wurden, unterliegen keiner Beglaubigung mit "APOSTILLE".
Notariell beglaubigte Kopien von Dokumenten, die von medizinischen Einrichtungen ausgestellt wurden und für die Verwendung im Ausland bestimmt sind, werden vom Ministerium der Justiz mit "APOSTILLE" beglaubigt.
Dokumente mit angebrachter "APOSTILLE" können unter folgender Internetadresse überprüft werden: http://apostil.mjs.bg/
*Quelle: Ministerium der Justiz der Republik Bulgarien

