Welche kommunalen Dokumente müssen als DUPLIKAT und welche als ORIGINAL für die Legalisation ausgestellt werden?

Originale und Zweitschriften kommunaler Urkunden für das Ausland

Bei bulgarischen Geburts- und Heiratsurkunden ist die Zweitschrift eine neu ausgestellte amtliche Urkunde und keine Kopie. Andere kommunale Bescheinigungen werden nach Urkundenart, Aussteller sowie den Anforderungen des Staates und der empfangenden Stelle beurteilt.

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Kurz gefasst werden eine bulgarische Geburtsurkunde und eine Heiratsurkunde in der Regel als Zweitschrift vorgelegt, wenn die erste Urkunde bereits ausgestellt wurde. Bescheinigungen über Namensidentität, Familienstand, Haushaltsangehörige, Verwandtschaft, Erben oder die Ehefähigkeit gegenüber einem ausländischen Staatsangehörigen werden als aktuelle amtliche Ausfertigungen der zuständigen Gemeinde vorgelegt.

Die Begriffe „Original“ und „Zweitschrift“ haben bei Personenstandsurkunden eine genaue Bedeutung. Der Geburts- oder Heiratseintrag ist der in der Gemeinde geführte Registereintrag. Auf seiner Grundlage wird eine Urkunde ausgestellt: Die erste nach der Beurkundung ausgestellte Urkunde gilt als Original, jede spätere Ausfertigung als Zweitschrift. Diese Unterscheidung ist in der bulgarischen Verordnung über das einheitliche Personenstandsregister ausdrücklich geregelt.

Eine Zweitschrift ist keine Fotokopie und besitzt keinen geringeren Beweiswert. Sie ist eine neue amtliche Urkunde, die ein Standesbeamter auf Grundlage des Registers ausstellt. Bei einem Sterbefall wird gewöhnlich ein Auszug aus dem Sterbeeintrag verwendet; je nach Verfahren kann jedoch eine vollständige Abschrift oder eine beglaubigte Kopie des Eintrags erforderlich sein.

Für andere kommunale Bescheinigungen besteht keine allgemeine Regel, nach der jede Ausfertigung als „Original“ oder „Zweitschrift“ bezeichnet sein muss. Entscheidend sind die genaue Urkundenart, das Ausstellungsdatum, Unterschrift und Stempel sowie der Verwendungszweck. Die empfangende Behörde kann eine neu ausgestellte Bescheinigung oder ein bestimmtes Formular verlangen, auch wenn ein inhaltlich vergleichbares Dokument bereits anderweitig verwendet wurde.

Bei bulgarischen kommunalen Urkunden für das Ausland ist zusätzlich der Beglaubigungsweg zu klären. Seit dem 1. Januar 2019 stellen die jeweiligen Bezirksverwaltungen Apostillen für Urkunden aus, die von Bürgermeistern und Gemeindeverwaltungen ausgefertigt wurden. Nach einem anderen anwendbaren Verfahren kann eine Legalisation erforderlich sein oder die Apostille aufgrund einer EU-Verordnung, eines mehrseitigen Übereinkommens oder eines bilateralen Rechtshilfevertrags entfallen.

Die richtige Form richtet sich deshalb weder allein nach dem Zielland noch allein nach der kommunalen Herkunft. Aussteller, Urkundenart, bevollmächtigte Unterschrift, Verwendungsstaat und Anforderungen der empfangenden Stelle werden gemeinsam geprüft. Daraus ergibt sich die Reihenfolge von Apostille oder Legalisation, Übersetzung und Beglaubigung der Übersetzung.

La Fit Trans prüft eine gut lesbare Kopie zusammen mit dem angegebenen Verwendungszweck. Das Angebot kann die bereits ausgestellte kommunale Urkunde, die erforderliche Beglaubigung, die Übersetzung und die beglaubigten Ausfertigungen umfassen und alle Schritte als eine Leistung koordinieren.

Amtliche Quellen: bulgarische Verordnung über das Personenstandsregister und die Hinweise des bulgarischen Außenministeriums zu Beglaubigung und Legalisation.

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